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   OLG Hamm, 29.11.2000 - 2 Ws 316/00   

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https://dejure.org/2000,5675
OLG Hamm, 29.11.2000 - 2 Ws 316/00 (https://dejure.org/2000,5675)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2000 - 2 Ws 316/00 (https://dejure.org/2000,5675)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. November 2000 - 2 Ws 316/00 (https://dejure.org/2000,5675)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung; Freispruch; Unterlassen

  • Judicialis

    StPO § 465; ; StPO § 464

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 465, § 464
    Fehlende Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung; Freispruch

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 42 KLs 102/99
  • OLG Hamm, 29.11.2000 - 2 Ws 316/00
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 29.11.2000 - 2 Ws 316/00
    Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. OLG Stuttgart StV 1993, 651).
  • OLG Hamm, 16.11.2021 - 3 Ws 433/21

    Sofortige Beschwerde gegen unterbliebene Auslagenentscheidung; Pflicht zur

    Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Falle des Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29. November 2000 - 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).
  • OLG Hamm, 19.05.2005 - 3 Ws 212/05

    Auslagenentscheidung; Rechtsmittel, Zulässigkeit; Beschwer; Statthaftigkeit

    Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und - wie im Falle des Freispruchs - die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - 2 Ws 316/00 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01

    Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit, Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar,

    Die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen kann nur im Wege der sofortigen Beschwerde durch denjenigen herbeigeführt werden, der durch das Fehlen des Anspruchs beschwert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - 2 Ws 316/00).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 2 Ws 277/09
    Die hiernach an sich statthafte sofortige Beschwerde ist aber vorliegend unzulässig, weil die im Raum stehende Hauptentscheidung - anders als in der zitierten Entscheidung des Senats vom 29. November 2000 (2 Ws 316/00 ) - einer Anfechtung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich entzogen ist ( § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ).
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